Die FREIZEIT REVUE hat zu 100 % gewonnen, SUPERillu zur Hälfte (ein Foto rechtmäßig, eine Aufnahme rechtswidrig). Ein weiteres Verfahren betraf eine nicht von uns betreute Zeitschrift. Die Vorinstanz hatte ihre negative Rechtsprechung aufgegeben, nachdem sich die Lebensgefährtin und Tewaag auf einer öffentlichen Veranstaltung zu ihrer Beziehung bekannten und abbilden liessen.
Der Bundesgerichtshof hat die Veröffentlichung der in der Öffentlichkeit aufgenommenen Fotos für rechtmäßig erklärt. Die Ausnahme: Aufnahmen in örtlicher Abgeschiedenheit am Deininger Weiher. Auf das Kriterium „in örtlicher Abgeschiedenheit” wird in der Pressemitteilung des BGH und in den Agenturmeldungen nicht klar und schon gar nicht wörtlich hingewiesen.
Der BGH folgte damit im Prinzip seiner bisherigen Rechtsprechung. Die neue Lebensgefährtin war zwar nicht die Begleiterin einer absoluten Person der Zeitgeschichte, sondern nur die Begleiterin des Begleiters. Der BGH ließ es jedoch - wie das vorinstanzliche OLG Frankfurt - genügen, dass sich die Lebensgefährtin und Tewaag auf einer öffentlichen Veranstaltung zu ihrer Beziehung bekannten und sich abbilden liessen.
Die Urteile wurden uns noch nicht zugestellt. Wir stellen Ihnen die Mitteilung der Pressestelle hier ins Netz.
Aus dieser Mitteilung ergibt sich nicht, ob es der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich oder nur stillschweigend ablehnt, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (sog. Caroline-Urteil) anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung ist die Vorsitzende nebenbei auf das Straßburger Urteil eingegangen.
In den Agenturmeldungen wird teilweise berichtet, der BGH habe für die Rechtmäßigkeit zusätzlich generell vorausgesetzt, dass die Fotos aus einer Zeit stammen müssen, in der die beiden schon als Paar auftraten. Nach unseren Unterlagen stimmt dieser Teil der Berichte nicht.
Die Aktenzeichen beim BGH: VI ZR 291/03, VI ZR 292/03, VI ZR 293/03.
Hier zwei Fotos, die der Bundesgerichtshof - soweit bis jetzt bekannt - als rechtmäßig beurteilte: