Ein bekannter Verlag hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt. Aufgrund eines zu weit gefassten Antrags hat das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung zu weit gefasst; Az.: 312 0 633/04. Der Antrag hätte im konkreten Fall eingeschränkt werden müssen; zum Beispiel mit der Formulierung: „...ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Prämien ...”.
Der Antragsgener gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit der erforderlichen Einschränkung ab und beantragte, dem antragstellenden Verlag nach § 926 aufzugeben, Hauptsacheklage zu erheben. Das Landgericht gab diesem Antrag in einem Beschluss statt. Der antragstellende Verlag legte gegen diesen Beschluss eine Erinnerung mit dem Antrag ein, den Beschluss wegen Erledigung des Rechtsstreits aufzuheben. Ohne Erfolg.
Sie können den uns soeben zugestellten abweisenden Beschluss des Landgerichts Hamburg hier nachlesen.