Ein Räumfahrzeug fuhr im entschiedenen Fall mit lediglich 15 km/h auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahn und war nur mit einem weiß-rotem Warnanstrich und Rundumleuchte gesichert. Das Räumfahrzeug fuhr - wie es in einem Urteil des OLG Braunschweig heißt - „in der Kurve”. Wer mit einem solchen Fahrzeug zusammenstößt, haftet nach dem Urteil nahezu ausnahmslos allein für den gesamten Schaden an beiden Fahrzeugen.
Der Grund: Das Sichtfahrgebot des § 3 der Straßenverkehrsordnung gilt auch für Autobahnen. Diese Meinung wird allgemein von allen Gerichten vertreten. Die Fahrer müssen sich - so das Urteil - auf derart langsam und links fahrende Räumfahrzeuge einstellen, ja sogar, was auch im Fachschrifttum vertreten wird, auf unbeleuchtete Hindernisse. Eine Ausnahme gilt nur für außergewöhnlich schwer erkennbare Hindernisse.
Es war - im entschiedenen Fall - kurz vor Einbruch der Dunkelheit. Gefahren wurde ein Mazda 626 GLX Kombi. Es lagen Schneematschreste auf der Fahrbahn, zumindest war die Fahrbahn nass. Es gab, wie erwähnt, „eine Kurve”. Das OLG Braunschweig nahm für diese Verhältnisse an, dass selbst 60 km/h mit Abblendlicht grob fahrlässig gewesen wären.
Interessant könnte sein, die Richter näher zu kennen. Nachdenklich wird der eine oder andere Leser des Urteils sicher spätestens an einer Stelle, an welcher das Gericht dem Fahrer vorwirft, er sei im „'Blindflug' in die Kurve” gefahren.
Hier finden Sie das Urteil des OLG Braunschweig (7 U 67/01).