Bundesgerichtshof Beschluss vom 27. Januar 2021, Az.XII ZR 21/20, bekannt gegeben heute, 26.2.2021. Fallkonstellationen dieser Art gibt es öfters. Wohl sind sie darauf zurückzuführen, dass Gerichte - wie in anderen Fällen des richterlichen Dezisionismus - eigenmächtig von sich überzeugt sind. Hervorhebungen durch uns.

Leitsatz

Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZR 114/19 -).

Der Fall 

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Tochter der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage ohne erneute Beweisaufnahme bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Aus den Gründen

... Daher wäre das Berufungsgericht nur durch eine erneute Vernehmung der Zeugin in der Lage gewesen, sich ein eigenes Bild von deren Glaubwürdigkeit und der Ergiebigkeit ihrer Aussage im Hinblick auf eine Zweckvereinbarung zu machen, und hätte das Urteil nicht ohne erneute Anhörung auf die Aussage der Zeugin stützen dürfen (vgl. BGH Urteile vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 216/82 - NJW-RR 1986, 284 und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 - NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4 f. mwN).
Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich und das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es die Zeugin erneut vernommen hätte, eine Zweckvereinbarung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB nicht festgestellt hätte und deshalb insgesamt zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre.
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit ...

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil