Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.01.2021, - 14 L 1537/20 -.
Der Fall
Im Mai 2020 beantragte eine Muslima die Befreiung vom Verhüllungsverbot, um während des Autofahrens einen Niqab tragen zu können. Sie gab an, aus Glaubensgründen ihr Gesicht bedecken zu müssen. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag ablehnte, versuchte die Muslima mittels eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.
Rechtliche Begründung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied, dass die Muslima nicht erfolgreich beanspruchen kann, vom Verhüllungsverbot nach § 46 Abs. 2 StVO befreit zu werden. Durch die in § 23 Abs. 4 StVO angeordnete Pflicht, beim Führen eines Kraftfahrzeugs das Gesicht nicht zu verhüllen oder zu verdecken, wird niemand an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Ohnehin ist das öffentliche Interesse an der allgemeinen Verkehrssicherheit höher zu bewerten.
Die Muslima muss zudem mit anderen Verkehrsteilnehmern nonverbal kommunizieren. Außerdem wirkt die Gewissheit, sich im Straßenverkehr nicht unerkannt bewegen zu können, präventiv gegen Verkehrsverstöße, steigert die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs und dient damit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Zudem kann der Niqab verrutschen und die Sicht behindern.
Anmerkung
Zur Zeit wird zwar eine Entscheidung des EuGH zur Religionsausübungsfreiheit erwartet. Insoweit lässt sich jedoch aus mehreren Gründen vorhersagen, dass sich zum Niqab am Steuer nichts ändern wird.Der beim EuGH anhängige Rechtsstreit betrifft nur andere Fälle dazu, wie die Religionsausübungsfreiheit in das Arbeitsleben hineinreichen darf. Und selbst wenn der EuGH die Muslima am Steuer im Arbeitsleben beurteilen wollte, bliebe der EuGH bei seinem guten Verständnis zur unternehmerischen Freiheit.
Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)
TELEFON: |
+49.89.9280850 |
E-MAIL: |
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen