Bundesgerichtshof Beschluss vom 28.1.2021, Az. III ZB 86/19, herausgegeben heute, 23. Februar 2021. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich bei ihr um eine Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Stichwort von uns: System mit Abhilfe vorgelagerter Fehler.
Der alles besagende Leitsatz:
Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226 und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f). Versagt diese Kontrolle, ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999 und Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9 mwN).
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