Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurden Tarifnormen mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft lückenhaft. Die Lücke ist - nimmt das BAG an - so zu schließen, dass die eingetragenen Lebenspartner mit Verheirateten gleichzustellen sind.
RA Berger-Delhey aus unserer Kanzlei bespricht dieses Urteil kritisch im neuen Heft der ZTR, Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes.
Noch nicht angesprochen wird in dieser Abhandlung und (soweit ersichtlich) überhaupt noch nicht:
Das Urteil kann auch auf das Individualarbeitsrecht durchschlagen, sogar auf Pensionszusagen.
Wer - zum Beispiel ein Gericht - das BAG-Urteil auf Pensionszusagen anwenden möchte, muss argumentieren: Zugesagt ist die Pension im Arbeitsvertrag nur für den Ehepartner. Mit Inkrafttreten des LPartG ist diese Regelung - so das BAG - „nachträglich lückenhaft geworden”. Die Lücke ist so zu schließen, dass ein Eingetragener Lebenspartner genauso pensionsberechtigt ist wie ein Ehepartner.
Sie können hier das Urteil des BAG, Az. 6 AZR 101/03, und hier die Abhandlung von RA Berger-Delhey nachlesen.