Bundesgerichtshof vom 16. Dezember 2020 – 4 StR 526/19, heute, 18.12.2021, am Nachmittag bekannt gegeben.
Vor wenigen Tagen, am 14.2.2021, haben wir an dieser Stelle berichtet: „Mobiltelefon zwischen Ohr und Schulter rechtswidrig; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2020 Az. - 1 RBs 347/20 -.”.Der BGH hat nach seiner Pressemitteilung von heute rechtsähnlich zum Bedienen eines Taschenrechners durch den Fahrer während der Fahrt entschieden und incidenter das Urteil des OLG Köln bestätigt. Ein Wunder ist das nicht. Die Rechtslage ist damit bereits gefestigt, zumal der zuständige 4. Strafsenat entschieden hat. 2017 wurde die StVO geändert. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte.
Rechtliche Begründung, wie schon vom OLG Köln:
Ein Taschenrechner wird von § 23 Abs. 1a StVO erfasst. Beim Taschenrechner handelt es sich im Sinne dieses Paragrafen um ein elektronisches Gerät, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.
Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr
Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kom 2017. munikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.
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