Das Landgericht München I hat in einem uns soeben zugestellten Urteil eine zunächst von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und weiteren Sachvortrag mit neuen Inhalten außer Acht gelassen.
Materiellrechtlich reichte dem Gericht aus, dass die von der Antragstellerin vermissten Werbeinformationen in einer beigefügten Mappe nachgelesen werden konnten.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts München I mit von uns verfassten Leitsätzen ins Netz gestellt. Das Aktenzeichen dieses Urteils: 9HK 0 10062/04.
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