Bundesgerichtshof Urteil vom 6.11.20, Az LwZR 5/19; bekannt gegeben am 12.Januar 2021.

Für die (beispielsweise nach § 585a BGB) erforderliche Schriftform muss jedenfalls einer der Gesellschafter mit Vertretungszusatz unterschreiben.

Es reicht nicht aus, dass für die GbR nur einer ihrer Gesellschafter ohne jeglichen Zusatz unterschreibt. Sonst ist nicht erkennbar, ob der unterzeichnende Gesellschafter nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen Gesellschafter unterschrieben hat. Daran ändert sich nichts, wenn der Gesellschafter zur Alleinvertretung berechtigt ist. Ein Zusatz ist erforderlich. Er kann gewahrt sein, wenn ein von dem Geschäftsinhaber autorisierten Firmen- oder Betriebsstempels verwendet wird.

Der Fall

Der Vertrag legte unter der Überschrift „Pachtdauer“ fest: 

„1. Die Pachtzeit dauert zwölf Jahre, und zwar vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2019. Das Pachtjahr läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober.

2. Nach Ablauf des Pachtverhältnisses kann jeder Partner eine Vertragsverlängerung um weitere sechs Jahre verlangen, in diesem Fall wird der Pachtpreis dem ortsüblichen Niveau angepasst.“

Unterzeichnet wurde der Vertrag auf Seiten der Beklagten durch einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter nur mit dessen Namen und ohne weiteren Zusatz. Im Rubrum des Vertrags wird - ebenfalls ohne einen Zusatz - die GbR mit Firmenbezeichnung und Anschrift als Pächterin genannt.

Die Beklagte hat angekündigt, von der Verlängerungsoption Gebrauch zu machen. Mit der Klage will der Kläger, der zwischenzeitlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentümer der Grundstücke geworden ist, feststellen lassen, dass das Pachtverhältnis zum 31. Oktober 2019 beendet ist.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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