ArbG Siegburg, Urteil vom 11.12.2020 – 4 Ca 1240/20
Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung ist die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig.
Kurzarbeit darf der Arbeitgeber einseitig nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitnehmer behalten dann ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber.
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