LG Frankenthal Urteil vom 16.12.2020, Az. 2 S 195/19. Entscheidend ist der Überwachungsdruck. Ein Gericht, das - wie Wallenstein - seine Pappenheimer kennt.

Die Begründung:

Die Überwachung durch eine Kamera ist nur zulässig ist, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht. Dies gilt auch, wenn sich nicht sicher nachweisen läßt, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet ist. Es reicht, dass es ohne großen Aufwand möglich ist, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen.

Anmerkung

Die Gerichte erster und zweiter Instanz waren wohl schon vornherein deshalb skeptisch, weil die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten waren und der beklagte Nachbar vortrug, die Videoanlage solle ihn schützen. Da lag auch der Satz (in der Begründung) nahe: Einen solchen Überwachungsdruck müsse der Nachbar nicht hinnehmen. Die Gerichte kannten wohl schon gut ihre Pappenheimer.

Interessant ist auch, dass die Gerichte auf die Gefahr in der Vergangenheit abstellen. Der angegriffene Video-Nachbar konnte deshalb nicht noch schnell während der letzten mündlichen Verhandlung reagieren und die Gefahr ausschließen. Die Presseerklärung berichtet wohlweislich: 

Sie [die klagenden Nachbarn] können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in der Zukunft nicht mehr installiert werden.

Das Stichwort ”Pappenheimer” hätte die Autorin kurz vor dem Hl. Abend wohl nicht bringen sollen. Dem Senior unserer Kanzlei müssen wir sofort den unweihnachtlichen Kneipengesang austreiben:

General Pappenheimer
Der soll leben
General Pappenheimer
Der lebe hoch. :|
Bei Wein und bei Bier,
Lustige Pappenheimer sind wir hier;
Bei Bier und bei Wein,
Lustige Pappenheimer wollen wir sein. 

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil