Bundesgerichtshof Urteil vom 20.9.2019, Az. V ZR 218/18. Dieses Urteil aus dem Jahr 2019 geht zur Zeit durch die Medien. Wir hatten an dieser Stelle schon berichtet.
Nachbarn müssen natürliche Immissionen hinnehmen, wenn der vom Landesrecht vorgegebene Mindestabstand der Bäume eingehalten wird. Zum Überhang, siehe bitte die Anmerkung.Ein Grundstücksbesitzer hatte verlangt, drei gesunde Birken auf dem Nachbargrundstück fällen zu lassen, weil Laub, Pollen, Zapfen und Reisig auf sein Grundsrück fallen. Siehe zu weiterem Nachbarschaftsrecht hier in unserer Suchfunktion. Das gute „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis” muss zurücktreten. Der BGH schützt auf Dauer Bäume bleibend sehr weitgehend. Leitsätze des neuen BGH-Urteils:
a) Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.
b) Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.
Somit:
Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen
Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017
- V ZR 8/17).
Anmerkung
Nach vielen Nachbarschaftsanfragen in den vergangenen Jahren raten wir dringend: Nachbarn, denen künftig Gefahr droht, sollten sich unbedingt frühzeitig verbindlich mit dem Nachbarn einigen, solange sich noch eine Einigung finden lässt. Die Gerichte werden ihnen kaum noch helfen.
Wenn Äste, Zweige oder Wurzeln von Bäumen über die Grundstücksgrenze wachsen, hat der Nachbar nach Paragraf 910 BGB aber das Recht, diese abzuschneiden, wenn sie die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen.
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