HGer Bern, Entscheid vom 17.2.2020, Az. HG 18 120. So nebenbei ist dieser interessante Aspekt aus diesem Entscheid herauszulesen.

Die Verwendung des Zeichens NITRO CIRCUS auf Bekleidungsstücken ist im zu entscheidenden Fall nicht als rein dekorativer Zeichengebrauch zu werten: Es ist heutzutage „üblich, Wortmarken verschiedenartig auf Bekleidungsstücken abzubilden, ohne dass damit ein bloss dekorativer Gebrauch einherginge." Vor diesem Hintergrund kann insbesondere „der Abdruck [eines] Zeichens auf dem Brustbereich von Kleidungsstücken (…) einem kennzeichnungsmässigen Gebrauch entsprechen."


Die Haupttätigkeit der Beklagten besteht in der Veranstaltung von Events. Die von ihr vertriebenen Kleider können dennoch nicht als reine Hilfswaren (Merchandise) angesehen werden, da die Beklagte „eine sehr umfangreiche Kollektion" vertreibt; sie tut dies zudem auch losgelöst von in der Schweiz stattfindenden Events und unter anderem auch über einen Online-Shop, der auf ihrer Webseite an erster Stelle positioniert ist.

Anmerkung
Die Konsequenz im entschiedenen Rechtsstreit: Soweit gleichartige Waren vorliegen, besteht zwischen den Zeichen NITRO und NITRO CIRCUS Verwechslungsgefahr.

Auf diesen Entscheid wurde auch schon in den neuesten INGRES NEWS 11/2020 hingewiesen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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