Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.9.2020, Az. KZR 12/15; heute, 8.12.2020, vom BGH bekannt gegeben.
Leitsatz:
Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das mit dem Zugang zu wesentlichen Einrichtungen in unterschiedlichen Gebieten weitgehend gleichartige Leistungen anbietet, diese Leistungen in einem komplexen Preissystem zusammenfasst und die Preise für einzelne Leistungen innerhalb dieses Systems nach Kategorien - einseitig - bestimmt, hat dafür Sorge zu tragen, dass dieses Preissystem die ihm unterworfenen Sachverhalte nachvollziehbar und diskriminierungsfrei regelt; insbesondere ist es ihm verwehrt, ohne sachlichen Grund unterschiedliche Preise für vergleichbare Leistungen zu fordern und damit einzelne Wettbewerber auf der nachgelagerten Marktstufe zu benachteiligen.
Anmerkung
Diese Kriterien wurden zwar für einen einzelnen Fall herausgestellt. Sie gelten jedoch stets allgemein, insbesondere wie im entschiedenen Fall für marktbeherrschende Unternehmen. Sie lassen sich vor allem auch gegen die High Tech Unternehmen heranziehen.
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