Landgericht Köln Beschluss vom 18.8.2020 , Az. 28 0 279/20. Tausende werden schon an der  Verschleppungstaktik vor allem von Google, aber auch anderen Portalen, verzweifelt sein. Hier nun ein Muster für ein erfolgreiches Vorgehen: Kurzer Sachverhalt, Tenor und Begründung der einstweiligen Verfügung.

Sachverhalt

Ein Unternehmen ging gegen eine ungerechtfertigte negative 1-Stern-Bewertung ohne Begleittext durch einen anonymen Nutzer vor und forderte Google zur Löschung der Bewertung auf. Weil Google dem Löschbegehren des Unternehmens nicht zeitnah nachkam, erließ das LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen Google

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist,

v e r b o t e n,

die nachstehend wiedergegebene Bewertung des Nutzers „c“ zu veröffentlichen:

Es folgt eine Bilddatei

wenn dies geschieht, wie unter der URL

Begründung

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1. Die Antragstellerin hat dargelegt und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 06.08.2020 glaubhaft gemacht, dass der angegriffenen Bewertung keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen der Antragstellerin zu Grunde liegt. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Antragsgegnerin und damit auch der Antragsgegnerin selbst an der Kommunikation und Verbreitung dieser Meinung. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene tatsächliche Erfahrung willkürlich zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Antragsgegnerin eine Bewertung über eine nicht erfolgte tatsächliche Erfahrung weiter zu kommunizieren.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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