Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2020, Az. - 2 M 71/20 -, Hervorhebungen von uns.
Die Problematik bei unbestimmten Rechtsbegriffen wird in dieser Entscheidung klar sichtbar. Was ist zumutbar? Bei ein und demselben Fall meint das eine Gericht: unzumutbar, das andere: zumutbar. Das eine Gericht stellt auf den „vorigen Zustand" ab, das zweite, das so genannte „höhere Gericht”, stellt verdächtig unsauber darauf ab, was „die Betroffenen bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben”. Das sind die Früchte des richterlichen Dezisionismus. Das wird so lange bleiben, bis neue Rechtsfindungstechniken eingesetzt werden. Eine Chance für Legal Tech. Zum richterlichen Dezisionismus siehe bitte hier auf der Startseite in der Suchfunktion „Dezisionismus”. Das Thema betrifft auch unser Beratungsfeld: Verkehrsauffassungsrecht.

Einem Grund­stücks­eigentümer ist in einem allgemeinen Wohngebiet der durch Abstellen und Einparken von Fahrzeugen verbundener Lärm auf Nachbargrundstück zuzumuten:

Insbesondere, wenn auf dem Nachbargrundstück schon zuvor Fahrzeuge abgestellt wurden, ist die Genehmigung von 26 Stellplätzen im Rahmen einer zulässigen Grundstücksnutzung regelmäßig nicht rechtswidrig. 

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ab dem Jahr 2019 ein Gebäude in einer Stadt in Sachsen-Anhalt, in welchem bis zum Jahr 2016 das Jugendamt untergebracht war, in eine Wohnnutzung überführt werden. Eine entsprechende Baugenehmigung lag der Grundstückseigentümerin vor. Zudem wurden 26 Stellplätze im Innenhof des Gebäudes genehmigt. Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks klagte gegen diese Genehmigung und beantragte zugleich Eilrechtsschutz.

Vorinstanz

Das Verwaltungsgericht Halle bejahte den Eilrechtsschutz. Seiner Auffassung nach ist die Genehmigung der Stellplätze rechtswidrig, da gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen werde. Die Errichtung der Parkplätze führe zu einer gegenüber dem vorigen Zustand deutlich erhöhten Lärm- und Abgasentwicklung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde zum OVG der Grundstückseigentümerin.

Nächste Instanz

Das Oberverwaltungsgericht verneinte die Rechtswidrigkeit der genehmigten Stellplätze. Es entschied deshalb zu Gunsten der Grundstückseigentümerin. Dem Eigentümer des Nachbargrundstücks sei kein Eilrechtsschutz zu gewähren, da die Genehmigung der 26 Stellplätze wohl rechtmäßig sei. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO liege nicht vor. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO werde den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Fahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen. Zwar könnten für im Inneren eines Wohnkomplexes oder in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegenen Stellplätzen Einschränkungen gelten. Auch die Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalls könnten zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Maßgeblich sei, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.

Davon ausgehend verneinte das Oberverwaltungsgericht ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass der Innenhof schon in der Vergangenheit zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wurde. Zudem sei das Straßenviertel geprägt durch Stellplatzanlagen mit bis zu 69 Stellplätzen. Bei 26 Stellplätzen sei ferner eine Häufigkeit von ca. 91 Bewegungen tagsüber und ca. 6 Bewegungen nachts zu erwarten. Darin liege keine übermäßige Belastung der Anwohner. Daher hielt das Gericht die Errichtung der 26 Stellplätze für zumutbar.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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