BVGer.Entscheid vom 30.9.2020, Az.: B-1342/2018, (fig.) APPLE ./. APPLE BOUTIQUE - kein Schutz wegen fehlender Warengleichartigkeit.

Widerspruchsmarke 

Apple

Für ein Gespräch mit dem Mandanten zu fehlender Verwechslungsgefahr wegen fehlender Warengleichartigkeit ist diese instruktive Entscheidung hervorragend geeignet. Selbstverständlich gelten für das deutsche Recht die gleichen Prinzipien wie die vom schweizerischen Bundesverwaltungsgericht für die Schweiz dargestellten. 

„Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab. Der geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist dabei kleiner als jener für starke Marken. Schwach sind insbesondere Marken, deren prägende Elemente beschreibenden Charak-ter haben. Als stark gelten Marken, die aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aufgrund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen. ...

An der fehlenden Warengleichartigkeit vermag auch der im Lauf des Beschwerdeverfahrens gefällte BGE 145 III 178 "Apple" nichts zu ändern, der der Wortmarke APPLE einen überragenden Bekanntheitsgrad zuschreibt, der ihre Eintragung für weitere Waren und Dienstleistungen begünstigt (E. 2.3.3). Die erhöhte Kennzeichnungskraft einer Marke, die diese dank überragender Bekanntheit im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen erworben hat, vermag zwar auf benachbarte Gebiete im engen Gleichartigkeitsbereich auszustrahlen.... Sie führt jedoch nicht zur Aufhebung des markenrechtlichen Spezialitätsprinzips. Im Widerspruchsverfahren kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der berühmten Marke ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs berufen, da Art. 31 MSchG die Anwendung von Art. 15 MSchG nicht erwähnt und damit als Prüfungsgegenstand ausklammert. ...“

Anmerkung

Die Entscheidung ist auf der Homepage des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts im Volltext veröffentlicht. Die Ingres News haben sie soeben in ihrer Novemberausgabe kurz zusammengefasst.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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