Landgericht Rostock, Urteil vom 15.9.2020, Az. 3 0 762/18.

Das LG führt die Rechtsprechung des BGH vom 28.5.2020 und des EuGH, Urteile vom 11.11.2020 und vom 1.10.2019, fort. Diese gefestigte Rechtsprechung zerstört - sorgfältig begründet - viele Geschäftsmodelle. Wir haben über diese Urteile berichtet. Die Praxis zeigt, wie schwierig es sein kann, dass sich Rechtsprechung durchsetzt. Der vom LG Rostock beurteilte Fall ist ein Beispiel dafür, wie ausdauernd oder unwissend sich die Praxis entgegen der Rechtsprechung verhält. Rechtssoziologisch ist auch interessant: Die klagende Verbraucherzentrale hätte aberdutzende Verfahren zu führen. Im Fokus der Rechtsprechung steht, dass für den Nutzer „echte Wahlfreiheit” bestehen muss.

Rechtsgrundlage der Urteile  sind Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.a DSGVO sowie Art. 7 DS-GVO, Art. 45 DS-GVO.

Kurz:

Ob man es für gut hält oder aber auch nicht: Tracking-Cookies mit - ein Beispiel - voreingestellter Einwilligung zur Übermittlung von Daten an Dritte sind nicht erlaubt. Ohne Einwilligung dürfen Webseitenbetreiber keine Cookies für Analyse- und Marketingzwecke einsetzen, die personenbezogene Daten an Dritte übermitteln und die Nachverfolgung des Surf- und Nutzungsverhaltens ermöglichen. Eine voreingestellte Erlaubnis, die nur über einen "OK"-Button bestätigt werden soll, reicht nicht aus.

Die Unterlassungsverfügung des Gerichts:

1. in Telemedien für das Tracking von Nutzern zu Analyse- und Marketingzwecken
Technologien einzusetzen, die personenbezogene Daten von Nutzern
an Dritte übermitteln und dadurch das Verhalten von Nutzern websiteübergreifend
nachverfolgen, wenn keine informierte und freiwillige Einwilligung
der Nutzer i.S.v. Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a) DSGVO sowie Art. 7 OSGVO
für diese Verarbeitung erteilt wurde;


2. Telemedien anzubieten, ohne Nutzern zu Beginn des Nutzungsvorgangs Informationen
zum Rechtfertigungsgrund nach Art. 45 ff. OSGVO für die Übermittlungen
personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Art. 13 Abs. 1
lit. f) DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher
Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln;


3. im Falle gemeinsamer Verantwortung für eine Datenverarbeitung nach Art.
26 Abs. 1 S. 1 DSGVO entgegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO das Wesentliche
der Vereinbarung zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen
den Nutzern nicht zur Verfügung zu stellen;

4. folgende Klausel und dieser inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern über die Vermittlung
von Rechtsdienstleistungen zu verwenden:
IlAdvocado behält sich das Recht vor, diese AGB ... 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil