Insbesondere die grafischen Unterschiede (schematisches Gesicht, Zusatz «TC» sowie Fehlen der Bezeichnung „software”) sprechen gegen eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. so das (schweizerische) Bundesverwaltungsgericht.

Widerspruchsmarke

carl software

Angegriffene Marke

TC Carl

Anmerkung

Beide Marken betreffen Waren und Dienstleistungen im Informatikbereich. Der Entscheid kann mit den Leitsätzen beschrieben werden:

1. Eine Marke muss nicht in allen Sprachregionen der Schweiz benutzt werden.

2. Die relevanten Verkehrskreise können ein Zeichen mit Vor- oder Nachname als Marke auffassen.

3. Wenn Zeichen mit einem Vor- oder Nachnamen übereinstimmen, können andere Bestandteile des Zeichens nach ihrem  Gesamteidruck eine Verwechslungsgefahr ausschließen.

Auf diese Entscheidung haben auch die Ingres News hingewiesen, ohne ihr zu widersprechen.    

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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