Insbesondere die grafischen Unterschiede (schematisches Gesicht, Zusatz «TC» sowie Fehlen der Bezeichnung „software”) sprechen gegen eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. so das (schweizerische) Bundesverwaltungsgericht.
Widerspruchsmarke
Angegriffene Marke
Anmerkung
Beide Marken betreffen Waren und Dienstleistungen im Informatikbereich. Der Entscheid kann mit den Leitsätzen beschrieben werden:
1. Eine Marke muss nicht in allen Sprachregionen der Schweiz benutzt werden.
2. Die relevanten Verkehrskreise können ein Zeichen mit Vor- oder Nachname als Marke auffassen.
3. Wenn Zeichen mit einem Vor- oder Nachnamen übereinstimmen, können andere Bestandteile des Zeichens nach ihrem Gesamteidruck eine Verwechslungsgefahr ausschließen.
Auf diese Entscheidung haben auch die Ingres News hingewiesen, ohne ihr zu widersprechen.
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