Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.11.2020, Az. C 287/19.
Die Bank kann nicht rechtswirksam einwenden, es sei technisch unmöglich, die sogenannte Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC) für das kontaktlose Zahlen zu sperren. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind rechtsunwirksam.
Die Behauptung, es sei technisch unmöglich, die NFC für das kontaktlose Zahlen zu sperren, ist nachweislich falsch.
Der Kunde muss deshalb den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte kostenlos melden können. Allerdings muss der Verlust unverzüglich gemeldet werden. Für den Kunden dürfen keine finanziellen Folgen entstehen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht handelt.
Die Übertragung von Bezahldaten mit dem System Near Field Communication (NFC) gilt als sicher und ausgereift. Da der Abstand der Bankkarte oder eines Smartphones zum Bezahlterminal nur wenige Zentimeter betragen darf, kann der übertragene Datensatz („Token“) nicht aus der Ferne abgefangen werden. Außerdem ist der verschlüsselt übertragene Token nur für diesen einen Bezahlvorgang gültig und kann nicht mehrfach verwendet werden.
Anmerkung
Das boomende kontaktlose Bezahlen mit Bank- oder Kreditkarten wird vom EuGH - wen überrascht das ? - somit in der Tendenz verbraucherschützend beurteilt.
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