Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.11.2020, Az. C 287/19.

Die Bank kann nicht rechtswirksam einwenden, es sei technisch unmöglich, die sogenannte Nahfeld­kommunikations­funktion (NFC) für das kontaktlose Zahlen zu sperren. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind rechtsunwirksam.

Die  Behauptung, es sei technisch unmöglich, die NFC für das kontaktlose Zahlen zu sperren, ist nachweislich falsch.

Der Kunde muss deshalb den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte kostenlos melden können. Allerdings muss der Verlust unverzüglich gemeldet werden. Für den Kunden dürfen keine finanziellen Folgen entstehen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht handelt.

Die Über­tragung von Bezahldaten mit dem System Near Field Communication (NFC) gilt als sicher und ausgereift. Da der Abstand der Bankkarte oder eines Smartphones zum Bezahl­terminal nur wenige Zentimeter betragen darf, kann der über­tragene Datensatz („Token“) nicht aus der Ferne abgefangen werden. Außerdem ist der verschlüsselt über­tragene Token nur für diesen einen Bezahl­vorgang gültig und kann nicht mehrfach verwendet werden.

Anmerkung

Das boomende kontaktlose Bezahlen mit Bank- oder Kredit­karten wird vom EuGH - wen überrascht das ? - somit in der Tendenz  verbraucherschützend beurteilt.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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