Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2020, Az. XII ZB 499/19. Heute, 9.11. bekannt gegeben. 

Unbegrenzt leistungsfähig” ist schön, hilft als Auskunft aber nicht. Die dem Beschluss voran gestellten Leitsätze besagen schon alles. 

a) Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 217, 24).
b) Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 217 und BGHZ 223,303; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99.).
c) Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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