Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.10.2020. Az. - 1 UF 170/20 -. Hervorhebungen, wie üblich, von uns.
Die Anwesenheit von sieben Hunden, so das Gericht, führe nicht „automatisch” dazu, dass das gemeinsame elterliche Sorgerecht mit dem Kind zu versagen sei. Es bestünden im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls.
Der Fall, wie ihn das Gericht schildert.
Ein Vater lebt mit sieben Hunden in einem Haushalt. Sein Umgangsrecht besteht für ein noch nicht zwei Jahre altes Kind.
Die Eltern sind nicht verheiratet. Sie trennten sich im Dezember 2019. Der Vater begehrt eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und einem Labrador) zusammen und betreibt Schlittensport. Die Mutter verweigerte diese Umgangskontakte, solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden im Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden. Das Familiengericht [die erste Instanz] hatte die Mutter verpflichtet, dem Vater regelmäßigen Umgang zu gewähren. Es formulierte darüber hinaus: „Die zuvor geregelten Kontakte des Kindesvaters mit dem Kind sind nur in Abwesenheit der im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde gestattet." Gegen diese Auflage richtet sich die Beschwerde des Vaters.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das OLG nimmt an, dass den Bedenken der Mutter auch auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Geeignet und erforderlich ist allein, dass der Vater sicherzustellen hat, dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird.
Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sind weder dargetan noch ersichtlich. Es kann zwar eine Vielzahl von Hunden zugegen sein. Die anwesenden Hunderassen sind jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als menschenfreundlich, sozial und sanftmütig bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet haben, ist von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen.
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht nachkommt. Jedoch ist die entsprechende Verpflichtung an den Vater zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung hervorzuheben. Der Vater hat besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt sind oder sein könnten und in denen (...das Kind) in engerem Kontakt mit einem der Hunde ist. Dass (...das Kind) in unmittelbarem und engerem Kontakt mit mehreren Hunden gleichzeitig ist, ist mit Blick auf das Alter des Kindes ohnehin ausgeschlossen und wird vom Vater bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung... verhindert werden. Der Senat sieht im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte, dass der Vater seiner Elternverantwortung insoweit nicht gerecht wird.
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