Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 16.10.2020, Az. - 10 Qs 54/20 -
Für E-Scooter-Fahrer gelten damit dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer, somit Grenzwert 1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit.

Der Fall

Ein Scooter-Fahrer um 2 Uhr von Polizeibeamten gestoppt worden, als er mit einem sog. E-Scooter unterwegs war. Eine Blutptobe  ergab später eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft entzog das Amtsgericht dem Beschuldigten im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufig die Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht begründete dies damit, es bestehe der dringende Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB).

Der Scooter-Fahrer legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde zum Landgericht Osnabrück ein. Er begründete sie damit, bei E-Scootern sei nicht die vom Bundesgerichtshof für den motorisierten Verkehr definierte Grenze von 1,1 Promille maßgeblich. Sie gelte nur für stärker motorisierte Kraftfahrzeuge wie Pkw. Vielmehr sei bei E-Scootern der vom Bundesgerichtshof für Radfahrer definierte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille maßgeblich, weil das Gefahrenpotential von E-Scootern eher mit dem von Fahrrädern vergleichbar sei.

Die Entscheidung des LG Osnabrück

Das LG bestätigte die amtsgerichtliche Entscheidung. Auch bei Fahrern von E-Scootern ist auf die für den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenzen abzustellen. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folgt, dass diese Kraftfahrzeuge darstellen. Somit müssen auch die strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt gelten. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gibt es nicht. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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