OLG Hamburg Urteil vom 2. Juli 2020, Az. 308 0 343/16. Hervorhebungen von uns.
Medienbeobachter benötigen eine digitale Verarbeitungslizenz für den Fall, dass sie ganze Zeitungsseiten einscannen oder ausgeschnittene Zeitungsartikel in ihrer Datenbank speichern. Eine Lizenz via PMG kann den Kreis schließen.
Das nun bestätigte Urteil des LG Hamburg vom 22.6.2018, Az. 5 U 109/18 hat zum Sachverhalt schon ausgeführt: Geklagt hat eine Verlagsgesellschaft. Die Beklagte beobachtet und analysiert für ihre Kunden alle gängigen Medienformate wie Print, Web, TV, Radio und Social Media und beliefert ihre Kunden mit Monitoring-Ergebnissen, redaktionellen Medienspiegeln und Medienresonanzanalysen.
Die Medienbeobachtern sind im Dreiecksverhältnis zwischen der PMG (Pressemonitor) und den Kunden der PMG tätig. Sie erstellen für die Kunden unter anderem Pressespiegel; die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Kunde direkt von der PMG. Mit der PMG verbindet den Medienbeobachter ein Mittlervertrag, der ihm keine eigenen Rechte gewährt.
Im entschiedenen Fall hat der beklagte Medienbeobachter unter anderem ganze Zeitungsseiten eingescannt, "Masterkopien" der von ihm ausgeschnittenen Zeitungsartikel erstellt und diese in seine durchsuchbare Datenbank eingestellt. Das OLG hat im Sinne der PMG geurteilt: Nur die Verträge zwischen der PMG und dem Kunden der PMG, in dessen Auftrag der Medienbeobachter tätig wird, erlauben das Einscannen der später ordnungsgemäß lizenzierten Artikel.
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