Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2020, - 10 L 1954/20 -
Direkt betrifft der Beschluss die Teilnahme an Arbeits­gemeinschaften. Das VG nimmt an, dass Schutzmaßmaßnahmen und Hygienekonzept ausreichend vor Infektion schützen. Auf eine Gefährdung der Eltern hinzuweisen, genügte nicht. Übrigens: Wissen Sie, bei wem ein Befreiungsantrag zu stellen ist?

Das VG wies den Eilantrag als schon unzulässig ab, weil die Rechtsreferendarin es versäumt hat, zuerst den OLG-Präsidenten anzurufen. Der OLG-Präsident ist - so das Gericht - nach dem Juristenausbildungsgesetz für die Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft zuständig.

Zudem:

Der Antrag wäre auch in der Sache nicht erfolgreich gewesen. Begründung: Das Landgericht hat die Unterrichtsräume unter anderem mit Plexiglaswänden zwischen den Sitzplätzen ausgestattet und ein umfangreiches Hygienekonzept entwickelt. Diese Maßnahmen seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend, um das Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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