Zur Kanzleiorganisation Bundesgerichtshof Beschluss vom 15.9.2020, Az. VI ZB 60/19, bekannt gegeben heute, 12.10.2020. Hervorhebungen durch uns.
Bei einer vom Anwalt nicht zu vertretenden technischen Störung muss er alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergreifen, so hat der BGH auch schon am 14. September 2017 - IX ZB 81/16 entschieden. Was muss der Anwalt [oder eine zuverlässige Fachkraft] tun, wenn Versuche scheitern?
Der Beschluss: Scheitern zahlreiche Anwählversuche, muss der Anwalt aus einer allgemein zugänglichen Quelle - wie etwa der Startseite des Internetauftritts des Gerichts - eine weitere Telefaxnummer des Gerichts ermitteln und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät versenden. Er ist dazu insbesondere dann verpflichtet, wenn das Gericht aufgrund seiner Struktur - etwa aufgrund seiner Außensenate - über mehrere Faxanschlüsse verfügt.
Zudem:
Der Versender muss Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten und die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehören. Derartigen Verzögerungen hat der Versender
durch einen zeitlichen - zur geschätzten Übermittlungszeit hinzuzurechnenden - Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen. Dieser Sicherheitszuschlag beträgt etwa 20 Minuten.
Anmerkung
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