Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6.10.2020, Az. - 11 LC 149/16 -
Die polizeiliche Videobeobachtung in Hannover ist aktuell rechtswidrig, solange sie nicht genügend kenntlich gemacht wird.
Der Fall
Der Kläger wandte sich gegen die von der Polizeidirektion in Hannover an verschiedenen öffentlich zugänglichen Orten betriebene Videoüberwachung. Das Verwaltungsgericht gab seiner ursprünglich auf 78 Kameras bezogenen Klage in Bezug auf 56 Kamerastandorte statt und verpflichtete die Polizeidirektion Hannover, an diesen Standorten die Bildübertragung sowie die Aufzeichnung dieser Bilder zu unterlassen. Hinsichtlich der weiteren 22 Standorte wurde die Klage abgewiesen, da insoweit die Voraussetzungen nach dem - zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden - Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für eine Videobeobachtung und Aufzeichnung vorlägen. Die Polizeidirektion stellte den Betrieb von 51 Kamerastandorte ein. Hinsichtlich zwei weiterer Standorte, an denen die Polizeidirektion beabsichtigt, den Betrieb der Kameras im Jahr 2021 unter Einsatz neuer Kameramodelle wiederaufzunehmen, hat der Kläger seinen Klageantrag angepasst und beantragt festzustellen, dass der Betrieb dieser Kameras rechtswidrig war. Bei den beiden zuletzt genannten Kameras handelt es sich um eine Kamera die dauerhaft Bilder aufgezeichnet und für fünf Tage gespeichert hat sowie um eine sog. Veranstaltungskamera, die nur anlassbezogen, z.B. bei großen Veranstaltungen, aktiviert wurde.
Rechtliche Begründung
Die Polizeidirektion hat nicht hinreichend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Kamerastandorte erfüllt sind. So entspricht die von der Polizeidirektion vorgenommene Kenntlichmachung nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG. Die von der Polizeidirektion auf vorhandenen Pfosten angebrachten Aufkleber sind aufgrund der Krümmung der Pfosten und der Vielzahl der auf diesen Pfosten regelmäßig angebrachten anderen Aufkleber für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend wahrnehmbar.
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