Amtsgericht München, Urteil vom 08.4.2020, Az. 155 C 6508/19.
Wie hoch eine Hecke sein darf, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Ist die Hecke höher als vorgeschrieben, kann ein Nachbar verlangen, dass sie zurück­geschnitten wird. Aber: Steht inmitten der Hecke ein Baum, muss dieser nicht in jedem Fall gekürzt werden. Dieser Anspruch kann verjährt sein, Art. 52 BayABGB; vgl. auch die weiteren Landesgesetze zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

In dem verhandelten Fall verlangte die Klägerin von ihrem Nachbarn den regel­mäßigen Rück­schnitt der Kirsch­lorbeer­hecke auf die in Bayern zulässige Höhe von zwei Metern. Das Gleiche verlangte sie für einen zwischen den Hecken stehenden Kirschbaum. 


Das Gericht gab ihr zur Hecke Recht, nicht jedoch zum Baum. Der Anspruch zum Baum ist, so das Gericht, nach fünf Jahren verjährt; der Anspruch auf Kürzung der Hecke jedoch nicht. Bei der Kirsch­lorbeer­hecke hat die Klägerin einen dauerhaften Anspruch darauf, dass die Hecke eine maximale Höhe von zwei Metern nicht überschreitet.

Anmerkung, Art. 52 BayABGB bestimmt:

Art. 52 Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche
(1) 1Die sich aus Art. 43 bis 45 und 46 Abs. 1 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. 2Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. 3Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist, und
2.
der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Sind Ansprüche nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des in Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Abstands verlangt werden.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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