Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 9.9.2020, Az. 2 K 1308/19 KO.
Halteverbotsschilder müssen so aufgestellt werden, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. „Einfache Umschau” ist ein willkommenes Schlagwort.
In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es (Hervorhebungen durch uns):
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten rechtswidrig, weil die beklagte Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots gegenüber der Ehefrau des Klägers schuldig geblieben ist. Zwar stehe fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden seien und die Ehefrau des Klägers erst anschließend im betroffenen Bereich geparkt habe. In den Verwaltungsakten sei aber das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Erforderlich sei insofern der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halt- oder Parkverbot bestehe oder nicht. Hier sei nicht hinreichend sicher, ob die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar gewesen seien. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern sei auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen. Insbesondere bleibe unklar, ob die Schilder – wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben – in einem Abstand von 50 m aufgestellt worden seien, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erkennbarkeit genügt hätte. Daran bestünden indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, jedenfalls nicht erfüllt worden sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.
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