Arbeitsgericht Augsburg Urteil vom 7.5.2020, Az. 3 Ga 9/20. Eine gegenteilige Rechtsprechung hat sich noch nicht durchgesetzt.

Das ArbG Augsburg:

Es obliegt allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen.

Ein Anspruch des Klägers auf ein Einzelbüro besteht nicht; auch insoweit fehlt es an einer vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung, welche den Anspruch des Klägers stützen könnte. Auch insoweit ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Klägers auf Grund § 618 BGB zu ergreifen, umso mehr eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliegt. Dies kann auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind.

Sachverhalt

Ein Jurist hatte geklagt. Der 63-jährige Kläger ist seit 1.1.1994 als Jurist bei der Beklagten als Leiter der Stabstelle allgemeines Recht/Sozialrecht eingesetzt und teilt sich ein Büro mit einer Mitarbeiterin. Er leitet aus einem ärztlichen Attest vom April 2020 einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice her, solange für ihn das Risiko einer Sars-​CoV-​2-Infektion bestehe. Hilfsweise fordert er, ein Einzelbüro bei der Beklagten gestellt zu bekommen.

Anmerkung

Der Kläger hat beim LAG München Berufung eingelegt. Aktenzeichen dort: Az. 5 SaGa 14/20. Über den weiteren Verlauf wurde nichts veröffentlicht, soweit ersichtlich.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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