Bundesfinanzhof Beschluss vom 13.6.2020, Az. VIII B 166/19.

Der nicht zur Veröffentlichung vorgesehene Leitsatz: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen für einen Kanzleiraum in der heimischen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer eröffnet, ist bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus.

In den Gründen heißt es dazu wörtlich:

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen eröffnet, ist für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen und umfasst bei Rechtsanwälten die Tätigkeit als Arbeitnehmer und die selbständige anwaltliche Tätigkeit. Dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 13.04.2010 - VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038; vom 14.12.2004 - XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344, unter II.A.1.b; s.a., BFH-Urteil vom 25.04.2017 - VIII R 52/13 zur freiberuflichen Nebentätigkeit eines angestellten Steuerberaters).

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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