Bundesgerichtshof Beschluss vom 14. Juli 2020, Az. VI ZR 468/19, bekannt gegeben am 2.9.2020. Der BGH bleibt mit einer guten Begründung bei seiner Rechtsprechung und formuliert als Leitsatz:
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhalten an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18).
In der Begründung ergänzt der BGH:
Insoweit kann nichts Anderes gelten als bei der abweichenden Beurteilung von Zeugenaussagen erster Instanz (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017- VI ZR 103/17; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17; vom
10. November 2010 - IV ZR 122/09).
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