Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.8.2020 Az. 5 V 1672/20.
Nach Ansicht der Richter verletzt das pauschalierte Verbot der Durchführung sämtlicher Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen die Antragstellerin in ihren Grundrechten. Einen Eilantrag hat das Gericht jedoch abgelehnt.
Nach der aktuell geltenden Coronaverordnung des Landes Bremen sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen nur mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit bestimmte Schutz- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
Es sei - so das Gericht - kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Veranstaltern einer Karrieremesse einerseits und Betreibern von großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels andererseits ersichtlich. Bei Karrieremessen könne nicht zwangsläufig ein höheres Infektionsrisiko angenommen werden.Es fehle an einer Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung für besondere Veranstaltungsformen.
Anmerkung
Das VG Bremen hat jedoch keine Eilentscheidung erlassen. Die antragstellende Messeveranstalterin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Begrenzung der zulässigen Personenanzahl ein schwerer, unzumutbarer und nachträglich nicht mehr zu beseitigender Nachteil entsteht. Sie generiere ihre Einnahmen zum weit überwiegenden Anteil aus Entgelten, die die Aussteller an sie entrichten. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass im konkreten Fall mehr Unternehmen ihr Kommen zusagen, sollten mehr Besucherinnen und Besucher zeitgleich die Messe besuchen dürfen. Angesichts der coronabedingten Auswirkungen auf die Wirtschaft hätten viele Unternehmen ihre Einstellungsaktivitäten ausgesetzt oder stark eingeschränkt und bereits aus diesem Grund von einer Teilnahme an der diesjährigen Karrieremesse abgesehen.
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