Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 12.8.2020, Az. 1 K 48/20.
Wenn der Top-Mamager den „Idiotentest” absolvieren muss und nicht mehr mit seinen Kindern am Wochenende radeln darf! Es ist bekannt, dass die Vorbereitung und der Test zum medizinisch-psychologischen Gutachten zwar vergnügungssteuerfrei sind, aber zum ganz harten Leben gehören.
Die rechtliche Begründung
Das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art (also auch ein Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist verhältnismäßig und rechtmäßig. Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ist von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Dieser Promille-Satz ist in der Rechtsprechung geklärt. Er gilt - um es ganz klar zu sagen - auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und unabhängig von den Einzelfallumständen sowie auch gegenüber Einzelpersonen, die über keine Fahrerlaubnis verfügen.
Legt der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und die daraus folgenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
Der Fall
Der Kläger hatte im Mai 2018 ein Fahrzeug (ein Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom September 2018, den der Kläger gegen sich gelten lassen muss.
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