LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 - 12 TaBVGa 1015/20
Mehrere Gründe hat das LAG angeführt: die am Ort geltende Corona-Ordnung sowie geheime Wahlen. Offen gelassen hat das Gericht, ob geheime Wahlen allein einen Grund bilden können. Die Gefahr in Kliniken reichen auch bei Präsenzsitzungen des Gesamtbetriebsrats für ein Verbot nicht aus.
Der Fall, wie ihn das LAG schildert
Der Arbeitgeber, ein Unternehmen, das Rehabilitationskliniken betreibt, hatte dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und argumentiert, es könne doch per Video oder Telefon konferiert werden. Zur Begründung hat er auf Risiken durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte aufgrund der Covid-19-Pandemie verwiesen. Diese seien im Hinblick auf die Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung in den Kliniken nicht hinnehmbar. Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und an der geplanten Durchführung der Sitzung des Gesamtbetriebsrats als Präsenzveranstaltung festgehalten. Die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz würden eingehalten.
Die Entscheidung des LAG
Die geplante Präsenzsitzung ist vom Arbeitgeber hinzunehmen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheidet der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Zudem könne der Gesamtbetriebsrat für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheime Wahlen anstünden, deren Durchführung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich sei.
Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist die Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung zulässig. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtige den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung. Ob sich hier für zukünftige Sitzungen ohne anstehende Wahlen etwas Anderes ergibt, kann offenbleiben. Es muss stets im Einzelfall abgewogen werden. Deshalb wurde ein Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, der auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen zielte.
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