Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.5.2020, Az. 7 Sa 380/19.

Dieses Urteil interessiert jetzt nach den häufigen Umorganisationen natürlich fortlaufend. Rechtsgrundlage ist das Direktionsrecht.

Der Fall

Ein Elektro­techniker hatte gegen die Anweisung seines Arbeit­gebers geklagt, statt im Einzel- künftig im Großr­aumbüro zu arbeiten. Das Einzelbüro sollte seinem Nachfolger in der Betriebs­vertretung zur Verfügung stehen.

Der Mitarbeiter weigerte sich, der Weisung nachzukommen und legte später ein Attest vor, das empfahl, ihn nicht in ein Großr­aum-büro zu versetzen. Eine arbeits­medizinische Untersuchung ergab, dass der Mann in einem Büro mit maximal zwei Beschäftigten arbeiten sollte. Aber auch diese Lösung lehnte er ab und klagte, erfolglos.

Rechtslage

Die Weisung des Arbeit­gebers ist von dessen Direktions­recht gedeckt. Es gibt, so das Gericht weiter, keine besonderen Umstände, die verlangen, den Mitarbeiter nach Ende seiner Mitglied­schaft in der Betriebs­vertretung im Einzelbüro arbeiten zu lassen.

Das Gericht zu Einzelheiten:

Für die Zuweisung eines Arbeits­platzes im Großr­aumbüro spricht, den Arbeitnehmer mit den übrigen in der Abteilung beschäftigten Elektro­technikern gleich zu behandeln. Außerdem können so Informationen besser ausgetauscht werden. Ferner hat dieser Arbeitnehmer keine Vorgesetzten­funktion, und er unterliegt keinen besonderen Geheimhaltungs­vorschriften, die ein Einzelbüro erfordern.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers hat der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktions­rechts nur dann berücksichtigen können und müssen, wenn sie ihm zum Zeitpunkt der Ent­scheidung bekannt gewesen wären.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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