Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.5.2020, Az. 7 Sa 380/19.
Dieses Urteil interessiert jetzt nach den häufigen Umorganisationen natürlich fortlaufend. Rechtsgrundlage ist das Direktionsrecht.
Der Fall
Ein Elektrotechniker hatte gegen die Anweisung seines Arbeitgebers geklagt, statt im Einzel- künftig im Großraumbüro zu arbeiten. Das Einzelbüro sollte seinem Nachfolger in der Betriebsvertretung zur Verfügung stehen.
Der Mitarbeiter weigerte sich, der Weisung nachzukommen und legte später ein Attest vor, das empfahl, ihn nicht in ein Großraum-büro zu versetzen. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung ergab, dass der Mann in einem Büro mit maximal zwei Beschäftigten arbeiten sollte. Aber auch diese Lösung lehnte er ab und klagte, erfolglos.
Rechtslage
Die Weisung des Arbeitgebers ist von dessen Direktionsrecht gedeckt. Es gibt, so das Gericht weiter, keine besonderen Umstände, die verlangen, den Mitarbeiter nach Ende seiner Mitgliedschaft in der Betriebsvertretung im Einzelbüro arbeiten zu lassen.
Das Gericht zu Einzelheiten:
Für die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Großraumbüro spricht, den Arbeitnehmer mit den übrigen in der Abteilung beschäftigten Elektrotechnikern gleich zu behandeln. Außerdem können so Informationen besser ausgetauscht werden. Ferner hat dieser Arbeitnehmer keine Vorgesetztenfunktion, und er unterliegt keinen besonderen Geheimhaltungsvorschriften, die ein Einzelbüro erfordern.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers hat der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts nur dann berücksichtigen können und müssen, wenn sie ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen wären.
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