Der BGH hat nun die vollständige Begründung der am 28. September verkündeten Urteile VI ZR 302/03, VI ZR 303/03 und VI ZR 305/03 vorgelegt, über die wir am 29. September an dieser Stelle berichtet haben. Wir stellen Ihnen hier ein kommentiert.
Der BGH begründet den Unterschied mit nur einem Satz:
„Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf.”
Also: Vorsicht beim Sachvortrag!