BGH, Urteil vom 7. November 2019 -I ZR 222/17, Club Robinson gegen holidaycheck. Hervorhebung der maßgeblichen Aspekte von uns.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf es nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen. Die bisherige BGH-Rechtsprechung wird von diesem Urteil fortgeführt. Die Ausrichtung auf den (im entschiedenen Fall: deutschen) Markt als Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist für die internationale Zuständigkeit entscheidend.

Der üblichen Feststellungen bedarf es nur, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Fehlt es an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. 

Der Robinson Club ist Inhaber der 1979 angemeldeten und für die Dienstleistungen „Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Beherbergung und Verpflegung von Gästen" eingetragenen deutschen Wortmarken „ROBINSON CLUB HOTELS", „ROBINSON CLUB" und „ROBINSON HOTELS"sowie der 1990 angemeldeten und für dieselben Dienstleistungen eingetragenen deutschen Wortmarke „ROBINSON”.

holidaycheck bewarb auf zwei Internetseiten ein Buchungsangebot eines in den Niederlanden ansässigen Reiseveranstalters, das sich auf ein nicht zu holidaycheck gehörendes, in Weiß-russland gelegenes „Club Hotel Robinson" bezog.

Im Streitfall fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das hidaycheck vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Der BGH weiter:

Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass das Dienstleistungsangebot, welches die Beklagte auf der unter dem Domainnamen www.holidaycheck.de erreichbaren Internetseite unterbreitet hat, auf das Inland ausgerichtet ist. Dies belegten die Verwendung der deutschen Sprache und die Top-Level-Domain „.de". Die Ausrichtung auf den deutschen Markt gelte auch für das konkrete streitgegenständliche Angebot, das Zustandekommen eines Vertrags über Beherbergungsleistungen in dem „Club Hotel Robinson" zu vermitteln. Nach diesen vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegtder Schwerpunkt des vorgeworfenen Verhaltens im Inland. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Zeichenbenutzung schwerpunktmäßig im Ausland erfolgte und der Inlandsbezug als eine unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte angesehen werden muss, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, fehlen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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