Landgericht München I , Urteil vom 24.04.2020 - Az. 37 O 4665/19. Ein Fall außerhalb der üblichen Anspruchsreihe zur Examensvorbereitung. Hervorhebungen von uns.
In dem Urteil wird umfassend abgewogen zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, und der Garantie des Instituts der freien Presse, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Feuerwehr verstößt nicht gegen das Kartellrecht und auch nicht gegen das Gebot der Staatsferne, Art.5 Abs.1 S.2 GG, wenn sie selbst Fotos von ihren Einsätzen anfertigt und über das Kreisverwaltungsreferat der freien Presse auf einem Portal im Internet gegen eine Aufwandsentschädigung von 25.00 EUR bei Benutzung zur Verfügung stellt. Dies gilt, so das Gericht, auch für die Verbreitung der Fotoaufnahmen durch die Feuerwehr in den sozialen Medien.
Der Fall
Geklagt hatte ein Fotojournalist mit der Begründung, die Feuerwehr nutze eine marktbeherrschende Stellung aus, um als erste am Ort des Geschehens Fotoaufnahmen anzufertigen und damit Geld zu verdienen. Sie handle nicht im Rahmen ihrer Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und Gefahrenbekämpfung.
Urteilsbegründung
Die Staatsferne der Presse verlange lediglich, so die Kammer, dass sich die jeweilige Kommune in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthalte und sich auf Sachinformationen beschränke. Die Informationsvermittlung sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr. Die Beiträge würden nicht boulevardmäßig illustriert. Es fehlten auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Bei den Veröffentlichungen sei zu erkennen, dass die Berufsfeuerwehr neutral berichte. Die Presseberichte hätten keinen presseersetzenden, sonderrn presseanstoßenden Charakter.
Der Journalist werde vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte „Blau-licht-Fotografie“ nicht ausgeschlossen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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