BGH , Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18.

Diese Regelung ergibt sich aus der europäischen Verordnung über das Sepa-Lastschriftverfahren und dient, so der BGH, dem Verbraucherschutz. Sie, diese Regelung, lasse sich sowohl mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche als auch mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs in Einklang bringen.

Die Vorgeschichte: Ein Kunde hatte beim Bestellen im Internet ein Konto in Luxemburg angeben wollen. Das akzeptierte das System nicht. Auf Nachfrage wurde dem Kunden mitgeteilt, dass es bei Kunden aus Deutschland nicht möglich sei, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.

Vorangehendes Urteil des EuGH

Der BGH hatte vor seiner Entscheidung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem ähnlichen Fall abgewartet. Es betraf (September 2019) die Deutsche Bahn: Kunden mit nicht-deutschem Wohnsitz muss es ermöglicht werden, online gekaufte Tickets per Lastschrift zu bezahlen.


Das Urteil stellt folgende ausführlichen Leitsätze voran (Hervorhebungen von uns):

a) Art.9 Abs.2 der Verordnung (EU) Nr.260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäfts-anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.924/2009 (SEPA-VO) ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des §2 Abs.1 Satz1 UKlaG.

b) Art.9 Abs.2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des §3a UWG.

c)Das aus Art.9 Abs.2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, ist verletzt, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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