Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25. Februar 2020, Az. 1 BvR 1282/17, bekannt gegeben am 24.4.2020. Das BVerfG hat die sich im entschiedenen Fall gegenüberstehenden Rechte abgewogen.
Der Fall
Der Beschwerdeführer ist Sohn des ehemaligen Oberbürgermeisters einer süddeutschen Großstadt (Amtszeit: Ende der siebziger Jahre bis Mitte der achtziger Jahre) und praktiziert als Partner einer seinen Familiennamen tragenden Anwaltskanzlei. Der Spiegel veröffentlichte im Jahr 1978 einen Porträtbeitrag über den damaligen Oberbürgermeister, aus dem sich auch ergibt, dass der Beschwerdeführer dessen Sohn ist. Der Beitrag ist weiterhin im Online-Archiv des Magazins auffindbar.
Begründung
a. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Recht auf Vergessen schützt diese besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor den spezifischen Gefährdungen einer intransparenten, von den Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Sammlung und Verknüpfung personenbezogener Daten. Es schützt aber nicht vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess.
b. Äußerungsrecht
Die aus der Verfügbarkeit des Berichts drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen wiegen nicht ähnlich schwer wie bei einer Berichterstattung über schwere Straftaten oder allgemein grob missbilligtes Verhalten.
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