Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25. Februar 2020, Az. 1 BvR 1282/17, bekannt gegeben am 24.4.2020. Das BVerfG hat die sich im entschiedenen Fall gegenüberstehenden Rechte abgewogen.

 Der Fall

Der Beschwerdeführer ist Sohn des ehemaligen Oberbürgermeisters einer süddeutschen Großstadt (Amtszeit: Ende der siebziger Jahre bis Mitte der achtziger Jahre) und praktiziert als Partner einer seinen Familiennamen tragenden Anwaltskanzlei. Der Spiegel veröffentlichte im Jahr 1978 einen Porträtbeitrag über den damaligen Oberbürgermeister, aus dem sich auch ergibt, dass der Beschwerdeführer dessen Sohn ist. Der Beitrag ist weiterhin im Online-Archiv des Magazins auffindbar.

Begründung

a. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Recht auf Vergessen schützt diese besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor den spezifischen Gefährdungen einer intransparenten, von den Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Sammlung und Verknüpfung personenbezogener Daten. Es schützt aber nicht vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess.

b. Äußerungsrecht

Die aus der Verfügbarkeit des Berichts drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen wiegen nicht ähnlich schwer  wie bei einer Berichterstattung über schwere Straftaten oder allgemein grob missbilligtes Verhalten.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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