Dieser Leitsatz überschreibt die Pressemitteilung des EuGH Nr. 46/20 vom 3. April 2020. Man braucht sich nur vorzustellen, wie oft allein schon im deutschen Recht mit der Einheit der Rechtsordnung argumentiert wird. Stünde künftig an, jeweils nach diesem Grundsatz wortgetreu das Recht anzupassen, könnten wir uns kaum noch retten in einer neuen Aufgabe voller Rechtsunsicherheit.

Ganz so ernst hat der EuGH diesen Leitsatz nicht gemeint. Aber dennoch, Hervorhebungen von uns zur Schnellübersicht:

Die Presseerklärung fährt fort, der EuGH stelle sicher, dass seine Rechtsprechungstätigkeit in einem Kontext genereller Telearbeit aufrechterhalten bleibe:

Das Erfordernis einer Anpassung an den Kontext im Einklang mit den Maßnahmen, die von den Behörden des Großherzogtums Luxemburg und der Nachbarländer getroffen wurden, hat der Gerichtshof der Europäischen Union beschlossen, ab dem 16. März 2020 generell Telearbeit einzuführen. Um seine Mitarbeiter zu schützen und zum Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus beizutragen, sind die Räumlichkeiten des Gerichtshofs für Besucher und Mitarbeiter nicht zugänglich, mit Ausnahme von Personen, die wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.

Als Sofortmaßnahme mussten in Anbetracht der sowohl in Luxemburg als auch in den meisten Mitgliedstaaten geltenden Ausgangsbeschränkungen die für die Zeit vom 16. März bis zum 30.April bzw. bis zum 15. Mai angesetzten mündlichen Verhandlungen des Gerichtshofs und des Gerichts verschoben werden. Die Kanzleien der beiden Gerichte haben Kontakt zu den Vertretern der Parteien aufgenommen, um sie über diese Verschiebungen zu informieren und ihnen nähere Angaben zu den Modalitäten für die Fortsetzung des Verfahrens zu übermitteln. Auf der Website des Gerichtshofs sind dazu aktuelle Informationen zu finden. Gestützt auf die für Krisensituationen geschaffenen Strukturen und Verfahren sind alle Vorkehrungen getroffen worden, damit die Tätigkeiten der Gerichte und der Dienststellen weitergeführt werden und so die Kontinuität der Rechtspflege auf europäischer Ebene gewährleistet wird, unter Bedingungen, die den im Normalfall geltenden Bedingungen so weit wie möglich entsprechen, aber zwangsläufig an die außergewöhnlichen Umstände angepasst sind. So wurde in Erwartung dieser Situation die Ausstattung des Personals mit IT-Hardware zur Ermöglichung von Telearbeit ab Anfang Februar beschleunigt. Die große Mehrzahl derMitarbeiter des Gerichtshofs der Europäischen Union istdaher nun in der Lage, mittels Telearbeit einen Beitrag zu seiner Tätigkeit zu leisten.Überdies wurden unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensregeln verschiedene Modalitätenvorgesehen, um eine Unterbrechung der Bearbeitung der Rechtssachen zu vermeiden: Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, schriftliche Fragen an die Parteien, Umgestaltung der Vorgehensweise bei der Verkündung von Urteilen und der Verlesung von Schlussanträgen, Erleichterungen bei der Eröffnung eines Kontos für e-Curia (einer Anwendung, die es gestattet, auf elektronischem Weg Verfahrensschriftstücke einzureichen und Zustellungen entgegenzunehmen).

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil