VG Berlin Beschluss vom 14.4.2020, Az. 28 L 119/20. Hervorhebung durch uns.

Eine über 60-jährige Amtsinspektorin ist bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Sie machte geltend, sie sei aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt und es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin muss die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Das Bezirksamt verletzt den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden. Selbst wenn die Inspektorin weder über die erforderliche Technik (z.B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügt, trennt dies nicht unzulässig Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibt ihr die übertragene Funktion, und sie wird nicht aus dem Dienst gedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt.


In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung darf der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen aufgrund der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränkt.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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