VG Schwerin zwei Urteile vom 11.4.2020, Az. 15 B 487/20 und 15 B 486/20. Hervorhebungen durch uns.
Der Oberbürgermeister der Stadt Schwerin hatte zuvor unter Hinweis auf die Corona-Verfügungen die Demonstrationen untersagt. Die Urteile wogen dagegen zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem ebenso wichtigen Rechtsgut des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung ab und ließen die Demonstrationen unter Auflagen zu.
In der Pressemitteilung des Gerichtspräsidenten heißt es:
In einem Fall (Az. 15 B 487/20 SN) ging es um die für Ostermontag als Demonstrationszug in Schwerin angemeldete Versammlung „71 Jahre Grundgesetz – 60 Jahre Ostermarsch – 2 Monate Corona“, für die die Stadt ein umfassendes Versammlungsverbot verhängt hatte. Der zuständige Richter hat dem dagegen gerichteten Eilantrag des Veranstalters unter näher bezeichneten Auflagen entsprochen. Nach ihnen hat die Versammlung unterer anderem zwingend stationär (und nicht als Zug) zu erfolgen, die Teilnehmerzahl ist begrenzt und der Versammlungsleiter hat Namen und Anschrift der Teilnehmenden schriftlich zu erfassen; zwischen den Teilnehmenden sind zwei Meter sowie zu Passanten zehn Meter Abstand einzuhalten.
In dem anderen Fall (Az. 15 486/20 SN) ging es um die von einer Flüchtlingsinitiative für den 14.4.2020 geplante Übergabe der Petition „Schutz vor Corona: Recht auf Abstand für Flüchtlinge in MV“ an das Landesinnenministerium. Auch hier hat das Gericht die von Anfang an als stationäre Veranstaltung geplante Versammlung unter mehreren Auflagen gestattet. Unter anderem dürfen maximal 20 Personen, deren Namen und Anschriften zu erfassen sind, teilnehmen, diese müssen Mund- und Nasenschutz tragen und einen Abstand von zwei Metern untereinander und zehn Metern zu Passanten einhalten.
Die Entscheidungen wiegen zwischen dem für eine funktionierende Demokratie wesentlichen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem ebenso wichtigen Rechtsgut des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung ab. Vor diesem Hintergrund hat sich der zuständige Richter nicht davon überzeugen können, so der Präsident in der Pressemitteilung, dass der Gesundheitsschutz nur über das vom Antragsgegner verhängte vollständige Versammlungsverbot gewährleistet werden könne. Auch die SARS-CoV-2-Verordnung vom 3. April 2020 in der Fassung vom 8. April 2020 sehe in ihrem § 6 Abs. 4 die Möglichkeit der Genehmigung von Versammlungen unter freiem Himmel vor, führt die Pressemitteilung aus.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald eingelegt werden.
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