Verwaltungsgericht Berlin , Beschluss vom 09.04.2020 - 4 L 132/20, bekannt gegeben am 14.4.2020.
Arbeitnehmer dürfen nach dem Arbeitszeitgesetz an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen bestehen trotz Corona nicht, so das VG Berlin. Weder bestünden schwere und unzumutbare Nachteile für die Unternehmen noch bestehe eine ein öffentliches Interesse begründende Versorgungskrise. Jedoch: Das Urteil betrifft nicht freie Mitarbeiter. Nun kommt erst recht eine Zeit der crowdworker.
Es wurde im Fall des VG Berlin nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile eintreten können. Das Arbeitszeitgesetz sieht zwar eine Ausnahme für den Fall vor, dass die besonderen Verhältnisse die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern. Dieser Schaden geht im entschiedenen Fall jedoch - anders als nach dem Gesetz erforderlich - nicht über die wirtschaftlichen Einbußen hinaus, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht werden. Soweit die Antragsteller überdies Ausnahmen im öffentlichen Interesse geltend gemacht haben, ist schon fraglich, ob sich Private überhaupt auf diese Vorschrift berufen können. Das könne aber offen blieben, weil es hier jedenfalls an einem solchen Interesse fehlt. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Eine bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen genügt demgegenüber nicht.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Anmerkung:
Diese Entscheidung gilt, wie erwähnt, grundsätzlich nicht für die Beschäftigung von freien Mitarbeitern. Freie Mitarbeiter erfasst das Gesetz nicht. Bei Crowdworkern ist umstritten, ob sie als freie Mitarbeiter tätig sind. Am 5.12.2020 haben wir an dieser Stelle über das Urteil des LAG München vom 4.12.2019, Az. 8 Sa 146/19, berichtet: Die Basisvereinbarung zwischen einem Plattformbetreiber und einem klagenden Crowdworker erfüllte im entschiedenen Fall die Voraussetzungen für ein Arbeitnehmerverhältnis nicht.
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