EuGH , Urteil vom 02.04.2020 , Az. C--567/18. Bekannt gegeben am 7.4.2020. Betroffen ist die Marke Davidoff.

Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von einer Markenrechtsverletzung lagert, benutzt die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolgt, Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

Der Fall

Amazon Services Europe eröffnet auf der Website www.amazon.de im Bereich „Amazon-Marketplace“ Drittanbietern die Möglichkeit, für ihre Waren Verkaufsangebote einzustellen. Die Kaufverträge über die so vertriebenen Waren kommen zwischen den Drittanbietern und den Käufern zustande. Die Drittanbieter haben zudem die Möglichkeit, sich an dem Programm „Versand durch Amazon“ zu beteiligen, bei dem die Waren durch Unternehmen des Amazon-Konzerns, darunter auch Amazon FC Graben, die ein Lager betreibt, gelagert werden. Der Versand der Waren erfolgt über externe Dienstleister.

Begründung

Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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