Bundesgerichtshof Beschluss vom 19. Februar 2020, Az. XII ZB 458/19, bekannt gegeben heute 6.4.2020. Die Praxis zeigt, dass für einen Wiedereinsetzungsantrag unbedingt lückenlos, pedantisch genau nachgewiesen werden muss: alle diese Voraussetzungen wurden eingehalten. Wer ein Detail vergisst, hat verloren.

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.November 2013 -XII ZB 116/13).

Erforderlich ist hierbei zudem die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann.

Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittel-begründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senats-beschluss vom 23. Januar 2013 -XII ZB 167/11).

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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