RITZ ./. RITZLOFFIER, BVGer Entscheid vom 19.11.2019, Az. B-5177. Was für die Schweiz gilt, gilt genauso für Deutschland. Hervorhebung durch uns. 

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen belegen bloß das Bestehen eines prestigeträchtigen Luxushotels in Paris mit dem Namen "RITZ", sagen aber nichts zur behaupteten notorischen Bekanntheit des Zeichens bei den massgeblichen schweizerischen Verkehrskreisen in Verbindung mit Beherbergungsdienstleistungen aus. Entsprechend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung eines auf notorischer Bekanntheit fussenden Widerspruchs durch RITZ.

Lehre und Rechtsprechung befürworten zwar, dass die notorische Bekanntheit einer Marke amts- oder gerichtsnotorisch sein kann. Jedoch, Notorietät ist nicht leichthin anzunehmen. Dies insbes., weil eine solche Anerkennung bewirkte, dass zahlreiche andere Marken den Grundsatz der Priorität des tatsächlichen Markeneintrages unterlaufen könnten.„

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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