Auf die Bewilligung der Reisekosten sind die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO anzuwenden.
BGH Beschluss vom 17.12.2019, Az. IV ZR240/18. Hervorhebungen von uns.
Eine Reise ist nur und immer notwendig, wenn die Partei zu dem Termin geladen ist.
Ist das nicht der Fall, so hat das Gericht zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann. Dabei hat es ihren allgemeinen grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme nach § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits ge-
geneinander abzuwägen. Dabei sind auch die Bedeutung der Sache und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf ver-ständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen.
Das bedeutet für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und in dem zu entscheidenden Fall:
Die Klägerin ist in diesem Verfahren durch den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ausreichend vertreten. Denn der Bundesgerichtshof ist im Revisionsverfahren reine Rechtsinstanz; Tatsachenfragen stehen nicht zur Entscheidung. Deshalb kommt dem in Anwaltsprozessen auch einer Naturalpartei zustehenden Vortragsrecht (§ 137 Abs. 4 ZPO) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu, wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, der Anspruch auf Krankenhaustagegeld in Höhe von 775,32 €, ist nach objektiven Maßstäben nicht so hoch anzusetzen wie ein die Existenz einer Partei betreffendes Rechtsschutzbegehren.
Schließlich würde in diesem Revisionsverfahren auch ein nicht mittelloser, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachter Beteiligter im Hinblick auf die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt nicht auf eine für ihn kostenpflichtige Teilnahme an der Revisionsverhandlung bestehen.
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